Wir sind bestrebt, Ihnen hier immer die aktuellsten Informationen zu Beerdigungen bereitzustellen.

Information des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Durchführung von Bestattungen vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G)

Aktualisierte Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie nach nach der Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G).

 

Nach § 2 der 11. BayIfSMV ist das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere: § 2 Nr. 9 die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis. Solche Beerdigungen dürfen durchgeführt werden. Der Begriff „Beerdigung“ umfasst dabei insbesondere Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet. Der „engste Familienkreis“ umfasst jedenfalls Verwandte und Verschwägerte des Verstorbenen im ersten und zweiten Grad sowie den Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise nichtehelichen Lebensgefährten des Verstorbenen. Insgesamt dürfte dieser Kreis im Regelfall nicht mehr als 25 Trauergäste umfassen. In Gebäuden ist der Teilnehmerkreis im Übrigen durch die Anzahl der Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, beschränkt und kann im Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit zahlenmäßig weiter eingeschränkt werden. 

 

Im Übrigen sind für die Durchführung von Beerdigungen weiterhin die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensge-meinschaften nach § 6 der 11. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Damit gelten für Beerdigungen folgende weiteren Vorgaben:

 

  • Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren.

  • Für die Besucher gilt Maskenpflicht.

  • Gemeindegesang ist untersagt.

  • Es besteht ein Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu umfassen. Das Infektionsschutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

 

Weihung unseres neuen Büros in Straubing

Unser Bild zeigt (v.l.) Kaplan Markus Urban, Klaus Lanzl und Pfarrer Heinz-Günther Ernst bei der Segnung der neuen Büroräume.

 

 

Am 15. April 2011 wurden durch Kaplan Markus Urban und Pfarrer Heinz-Günther Ernst unsere neuen Büroräume, welche am 1. April 2011 in der Landshuter Straße 66 in Straubing bezogen wurden, feierlich gesegnet. 

 

Wir hoffen, dass unsere neuen hell und freundlich gehaltenen Büroräume Anklang bei den Angehörigen finden werden.